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VwGH 09.01.1987, 86/18/0223

VwGH 09.01.1987, 86/18/0223

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
RS 1
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich an einen nur nach dem Datum angegebenen und zur Zeit der Vernehmung länger zurückliegenden Vorfall nicht ohne weiteres erinnern kann. Daher ist, insbesondere wenn ein ausdrücklicher diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, dem Zeugen der behauptete Vorfall in einer solchen Weise vorzuhalten, die eine konkrete Erinnerung an ihn ermöglicht (Hinweis E , 85/18/0291).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0121 E RS 2
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
RS 2
Der vom Adressaten bezüglich seiner Ortsabwesenheit beantragten Aufnahme des Alibibeweises wird nur dann entsprochen, wenn dem Zeugen die Frage gestellt wird, ob er über die Ortsabwesenheit des Adressaten im behaupteten Zeitraum etwas wisse.
Normen
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
RS 3
Die vom Adressaten behauptete Abwesenheit von der Abgabestelle mit der Begründung, er habe sich im betreffenden Zeitraum im Hause oder in der Wohnung seiner Ehefrau aufgehalten, verpflichtet die Behörde, an diese Zeugin (Ehefrau) sowohl die Frage zu stellen, ob ihr bekannt sei, daß sich der Adressat im fraglichen Zeitraum entweder in ihrem Hause oder in ihrer Wohnung aufgehalten habe, als auch iSd materiellen Wahrheitsforschung im Falle der Verneinung dieser Frage, ob sie wisse, daß sich der Adressat in der genannten Zeit in seiner Wohnung aufgehalten habe. Durch die Unterlassung der Befragung der Zeugin über die Abwesenheit des Adressaten von seiner Wohnung werden Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180223.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62972