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VwGH 12.12.1986, 86/18/0215

VwGH 12.12.1986, 86/18/0215

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;
RS 1
Die durch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit b VStG 1950 ist nicht nur § 5 Abs 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs 1 lit a legcit, sondern bereits § 5 Abs 1 StVO 1960, stellt doch letztere Vorschrift bereits die verletzte Vorschrift dar, weil ein eindeutiges Verbot ("darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen") statuiert wird. Die diesbezügliche Rechtslage ist nicht mit jener bei den Tatbeständen nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 oder Abs 4 oder Abs 5 StVO vergleichbar.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7 Abs1;
RS 2
Der vom Beschuldigten behauptete und unter Beweis gestellte Umstand, der ärztliche Sachverständige habe in einem anderen Fall seine ursprüngliche Diagnose auf Alkoholbeeinträchtigung später nicht mehr aufrecht erhalten können, vermag keine begründeten Bedenken gegen die fachliche Qualifikation dieses Amtssachverständigen zu erwecken, stellt doch gerade der Umstand, dass der Sachverständige eine ursprüngliche Begutachtung später aus eigenem korrigierte, ein Indiz für seine Wahrheitsliebe und wissenschaftliche Genauigkeit dar. Ein Erfahrungssatz des Inhaltes, ein Sachverständiger, der in einem anderen Fall seine Ansicht einmal geändert habe, sei schlechthin unverlässlich, ist dem VwGH unbekannt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180215.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62969