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VwGH 09.01.1987, 86/18/0212

VwGH 09.01.1987, 86/18/0212

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VStG §49 Abs1;
VStG §51 Abs1;
RS 1
Die falsche Bezeichnung des eingebrachten Rechtsmittels als "Einspruch" steht einer meritorischen Entscheidung durch die Berufungsbehörde nicht im Wege (Hinweis E , 1173/76). Es muss ihm aber eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstreben will und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E , 82/02/0153). Aus einer Berufung muss eindeutig zu entnehmen sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (Hinweis E , 0675/78).
Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
RS 2
Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis E , VfSlg 9205/81, E , VwSlg 388 A/1948). Die in einer als Berufung bezeichneten Eingabe verwendeten Worte "ich beantrage die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens" stellen lediglich ein Berufungsbegehren dar, welches einer auch nur andeutungsweisen Begründung ermangelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180212.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62968