VwGH 03.10.1986, 86/18/0121
VwGH 03.10.1986, 86/18/0121
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Umstand, dass eine Privatperson Anzeigen gegen ihr unbekannte Kraftfahrzeuglenker erstattet, ist kein Indiz für eine Geisteskrankheit dieser Person (Hinweis E , 85/18/0366). |
Normen | |
RS 2 | Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich an einen nur nach dem Datum angegebenen und zur Zeit der Vernehmung länger zurückliegenden Vorfall nicht ohne weiteres erinnern kann. Daher ist, insbesondere wenn ein ausdrücklicher diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, dem Zeugen der behauptete Vorfall in einer solchen Weise vorzuhalten, die eine konkrete Erinnerung an ihn ermöglicht (Hinweis E , 85/18/0291). |
Normen | |
RS 3 | Die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie die vom Beschuldigten angebotenen Beweise über die Lage der Schneeverhältnisse am Tatort zur Tatzeit in Form der "Einholung von Stellungnahmen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, des Bundesministeriums für Verkehr, entsprechender informierter Stellen der Gemeinde Wien bzw der Wiener Landesregierung, eventuell der für die Schneeräumung zuständigen Behörden, sowie Einholung einer Auskunft über die Schneefälle in den letzten zehn Tagen bis zum Tatzeitpunkt durch einen informierten Vertreter der meteorologischen Station auf der Hohen Warte, 1190 Wien" mit der Begründung, alle diese Stellen könnten nur allgemeine Auskünfte über die Schneeverhältnisse geben, nicht aber solche über jene am Tatort zur Tatzeit nicht durchführen lässt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986180121.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62963