Suchen Hilfe
VwGH 13.06.1986, 86/18/0109

VwGH 13.06.1986, 86/18/0109

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
StVO 1960 §20 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
RS 1
Bei einem Verstoß gegen § 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, BGBl Nr 366, ist diese Bestimmung selbst und nicht etwa § 20 Abs 3 StVO, auch nicht in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO, die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit b VStG 1950.
Normen
StVO 1960 §100 Abs5a;
VStG §50;
RS 2
Auf die Erlassung einer Organstrafverfügung nach § 100 Abs 5 a StVO besteht, da es sich wie bei der Erlassung von Organstrafverfügungen überhaupt nach § 50 VStG 1950 um einen Akt des freien Ermessens handelt, kein Rechtsanspruch; vorbehaltlich Willkürkontrolle; wobei Willkür allerdings beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62961