VwGH 16.01.1987, 86/18/0077
VwGH 16.01.1987, 86/18/0077
Rechtssätze
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Normen | VStG §32 Abs2; VStG §9 Abs1; VwGG §13 Abs1 Z2; |
RS 1 | Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a lit b VStG beziehen muss. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG verantworten zu müssen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0073 E VS VwSlg 12375 A/1987 RS 1 |
Normen | KFG 1967 §102; KFG 1967 §103 Abs2; VStG §32 Abs2; VStG §9; |
RS 2 | Eine Verfolgungshandlung iZm einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kfz zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iS des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Gleiches gilt etwa für die Verletzung der dem Kfz-Lenker iSd § 102 KFG auferlegten Pflichten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0073 E VS VwSlg 12375 A/1987 RS 2 |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 3 | Der VwGH hält an der Meinung fest, daß in der Tatumschreibung gem § 44 a lita VStG zum Ausdruck kommen muß, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0073 E VS VwSlg 12375 A/1987 RS 3 |
Normen | VStG §9 Abs4 idF 1983/176; VStG §9; |
RS 4 | Um von einem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG sprechen zu können, ist gemäß Abs 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E , 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984). Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0073 E VS VwSlg 12375 A/1987 RS 4 |
Normen | VStG §103 Abs2 idF 1986/106; VStG §9 Abs2 idF 1983/176; |
RS 5 | Der Zulassungsbesitzer eines KFZ ist berechtigt, einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG hinsichtlich der Pflichten aus § 103 Abs 2 KFG zu bestellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0073 E VS VwSlg 12375 A/1987 RS 5 |
Normen | StVO 1960 §93 Abs5; VStG §5 Abs1; |
RS 6 | Die Rechtfertigung, der Beschuldigte sei im Hinblick auf die große Zahl der zu betreuenden Gehsteige selbst nicht in der Lage gewesen, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, er habe es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit fehlen lassen (die mit der Gehsteigreinigung beauftragten Personen seien vor ihrer Einstellung von einem Institut einem Test auf ihre charakterliche und geistige Eignung unterzogen und von der Firma eingeschult, ihre Arbeiten seien durch ein firmeneigenes Kontrollorgan überprüft und in Ordnung befunden worden), stellt schon deshalb keinen Entlastungsbeweis nach § 5 Abs 1 VStG dar, weil damit nicht einmal die Behauptung aufgestellt wird, dass der Beschuldigte seiner Pflicht zur Überwachung des erwähnten Kontrollorganes nachgekommen sei. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0073 E VS VwSlg 12375 A/1987 RS 6 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986180077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-62960