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VwGH 12.09.1986, 86/18/0059

VwGH 12.09.1986, 86/18/0059

Rechtssätze


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Norm
VStG §21;
RS 1
Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs3;
VStG §19;
RS 2
Ausführungen zur Angemessenheit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1000,-- bei einem vom Beschuldigten monatlichen Nettoeinkommen von S 25.000,--, Vermögen zwei Kraftfahrzeuge im Wert von 200.000,-

- sowie der Sorgepflicht für ein Kind wegen einer Übertretung nach § 36 lit e iVm § 57 a Abs 3 und § 103 Abs 1 KFG 1957.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180059.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62957