VwGH 12.09.1986, 86/18/0059
VwGH 12.09.1986, 86/18/0059
Rechtssätze
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Norm | VStG §21; |
RS 1 | Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. |
Normen | KFG 1967 §103 Abs1; KFG 1967 §36 lite; KFG 1967 §57a Abs3; VStG §19; |
RS 2 | Ausführungen zur Angemessenheit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1000,-- bei einem vom Beschuldigten monatlichen Nettoeinkommen von S 25.000,--, Vermögen zwei Kraftfahrzeuge im Wert von 200.000,- - sowie der Sorgepflicht für ein Kind wegen einer Übertretung nach § 36 lit e iVm § 57 a Abs 3 und § 103 Abs 1 KFG 1957. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986180059.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-62957