VwGH 13.06.1986, 86/18/0043
VwGH 13.06.1986, 86/18/0043
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Ansicht, weil die Bezirkshauptmannschaft ihre gesetzliche Pflicht vernachlässigt habe, das gegenständliche Grundstück nach § 6 Abs 3 des Weinbaugesetzes 1969 zur Weinbauflur zu erklären, sei im Strafverfahren davon auszugehen, dieses Grundstück sei zur Tatzeit Weinbauflur gewesen, ist unrichtig. Keine verfassungsgesetzliche oder einfachgesetzliche Bestimmung sieht vor, die (angebliche) Säumigkeit des Verordnungsgebers bewirke, dass die - nicht erlassene - Verordnung incidenter als bereits erlassen anzusehen sei. Die Durchsetzung der Pflicht zur Erlassung einer Verordnung ist nicht, wie bei der Erlassung von Bescheiden, unmittelbar (durch Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde), sondern nur mittelbar möglich; es kommt hiebei die Geltendmachung der staatsrechtlichen, disziplinarrechtlichen und politischen Verantwortlichkeit der zuständigen Organe sowie ein Amtshaftungsanspruch in Frage (Mayer, Die Verordnung, 42; Hackl, Wann müssen Verwaltungsbehörden Verordnungen erlassen?, ZfV 1977, 257(270); Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht/2, 151, Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verfassungsrechts/5, 183). |
Norm | WeinbauG Bgld 1980 §23 Abs2 litb; |
RS 2 | Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 23 Abs 2 lit b des Bgld Weinbaugesetzes 1980. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0034 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986180043.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-62956