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VwGH 22.01.1988, 86/17/0258

VwGH 22.01.1988, 86/17/0258

Rechtssätze


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Norm
VStG §5 Abs2;
RS 1
Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 2659/49 VwSlg 1647 A/1950 und E , 761/67 und 1286/67).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0507/68 E VwSlg 7603 A/1969 RS 5
Normen
GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1;
VStG §31 Abs2;
RS 2
Das gegen dieselbe Abgabenart (hier: Getränkesteuer) gerichtete, mehrere Jahre andauernde gesetzwidrige Untätigsein eines Abgabepflichtigen ist infolge des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als ein fortgesetzes Steuerdelikt zu qualifizieren, weswegen die in § 31 Abs 2 erster Satz VStG normierte Verjährungsfrist erst von dem Tag an zu rechnen ist, an dem dem strafbaren Verhalten des Abgabepflichtigen seitens des Abgabegläubigers durch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung begegnet wurden (Hinweis E , 3313- 3317/79; E , 93/17/0250).
Norm
VStG §20;
RS 3
Eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG 1950 kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsvorschrift ausschließlich die Arreststrafe vorsieht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170258.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62953