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VwGH 29.01.1988, 86/17/0253

VwGH 29.01.1988, 86/17/0253

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §34 Abs1;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §17 Abs1;
RS 1
Eine Abgabenverkürzung wird nach der ständigen Rechtsprechung nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht oder wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hat. Mit anderen Worten gesagt, setzt die Abgabenverkürzung voraus, daß der Steuergläubiger durch das Verhalten des Täters einen Nachteil bei Entrichtung der Abgabe erleidet.
Normen
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §17 Abs1;
VStG;
RS 2
Eine Verkürzung der Kanaleinmündungsgebühr nach dem Wr Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren liegt dann nicht vor, wenn bei einer konsenslos begonnenen Bauführung deren Fortführung jedoch (über behördliches Einschreiten) unterlassen wurde, weder der Abgabentatbestand (erstmaliger unmittelbareroder mittelbarer Anschluß an einen Straßenkanal oder Errichtung eines Neubaues oder eines Zubaues in waagrechter Richtung auf einen bereits angeschlossenen Bauplatz) verwirklicht noch ein Abgabenbescheid erlassen wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170253.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62952