VwGH 20.10.1989, 86/17/0201
VwGH 20.10.1989, 86/17/0201
Rechtssätze
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Normen | VergnügungssteuerG Wr 1963 §1; VergnügungssteuerG Wr 1963 §19 Abs1; VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs3; VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs5; VergnügungssteuerG Wr 1963 §6 Abs4; |
RS 1 | In einem Fall des § 26 Abs 3 Wr Vergnügungssteuergesetz tritt Vergnügungssteuerpflicht nur ein, wenn der Apparat tatsächlich betrieben wird. Das bloße Aufstellen des Apparates, etwa in einem Gastgewerbebetrieb, allein wäre nicht geeignet, die Vergnügungssteuerpflicht auszulösen. Ja selbst der Umstand, dass ein solches Gerät in betriebsbereitem Zustand (und damit erforderlichenfalls auch unter Anschluss an das Stromnetz) aufgestellt wäre, könnte die Vergnügungssteuerpflicht nur begründen, wenn aus den Umständen hervorginge, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich wäre. |
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 2 | Die Regelung des § 41 Abs 1 VwGG schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind; d.h. den Denkgesetzen entsprechen. Die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH daher insoweit nicht entzogen, das die Feststellungen der Behörde auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalte beruhen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/17/0151 E RS 6 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986170201.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-62950