VwGH 15.04.1988, 86/17/0182
VwGH 15.04.1988, 86/17/0182
Rechtssätze
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Normen | VwGG §28 Abs1 litb; VwGG §28 Abs1 Z2; |
RS 1 | Wurde in der Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der .... Landesregierung" bezeichnet und geht aus der Fertigungsklausel des vorgelegten angefochtenen Bescheides eindeutig hervor, dass ein Bescheid der ..... Landesregierung angefochten werden soll, so haftet damit der Beschwerde kein Mangel im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG an (Hinweis E , 81/11/0119). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/03/0148 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0934/73 B VS VwSlg 9458 A/1973 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Aus der Erledigung muß die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteienbegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Dieser normative Spruch unterscheidet den Bescheid von einer bloßen Beurkundung durch eine Verwaltungsbehörde, die eine Bestätigung über nicht bestrittene Rechtsverhältnisse oder Tatsachen darstellt (Hinweis E , 82/17/0182). |
Normen | |
RS 4 | Eine Erledigung, die sich nicht nur als bloßer Wissensakt, sondern als Willensakt darstellt, ist als hoheitlicher, nach außen getretener, individueller und normativer Akt einer Verwaltungsbehörde ein Bescheid. Das Fehlen einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung ändert daran nichts. Ein solcher Bescheid entfaltet, da er unbestrittenermaßen dem Rechtsbestand angehört, Bindungswirkung unabhängig davon, ob das entscheidende Organ zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist - sofern das Organ nur die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln hat (In vorliegenden Fall ändert auch die Verwendung des Wortes "bestätigt" im Text nichts am Vorliegen eines Bescheides, weil dem Abgabenschuldner in Wahrheit damit nicht eine Bestätigung über ein nicht bestrittenes Rechtsverhältnis oder eine Tatsache erteilt, sondern - normativ - Abgabenfreiheit zugesichert worden ist). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986170182.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62946