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VwGH 20.10.1989, 86/17/0164

VwGH 20.10.1989, 86/17/0164

Rechtssätze


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Normen
AbgVG Vlbg 1984 §27 Abs2;
BAO §93 Abs2 impl;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten.
Normen
F-VG 1948 §7 Abs5;
GdwasserversorgungsG Vlbg 1929 idF 1954/022;
WasserbezugO Weiler 1980;
WasserleitungsgebührenO Weiler 1981;
RS 2
Die Wasseranschlußgebühren und Baukostenbeiträge nach der WasserbezugsV der Gd Weiler vom und der V der Gd Weiler vom sind als Benützungsgebühren einzustufen, welche ihre gesetzliche Deckung (bereits) im § 7 Abs 5 F-VG 1948 finden und daher keiner Stütze im Gesetz über die öff Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vlbg bedürfen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62944