VwGH 23.10.1987, 86/17/0150
VwGH 23.10.1987, 86/17/0150
Rechtssätze
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Normen | BAO §200 Abs1 impl; KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2; KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2; KanalabgabenG Stmk 1955 §7 Abs1 litc; LAO Stmk 1963 §152 Abs1; |
RS 1 | Eine vorläufige Festsetzung von Abgaben ist nur erlaubt, wenn die Abgabepflicht oder deren Umfang nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch ungewiß ist, nicht also, wenn die Veränderung von für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen generellen Normen (hier: Einheitssatz zur Berechnung des Kanalisationsbeitrages in einer Kanalabgabenordnung) möglich (zu erwarten) ist. |
Normen | BAO §200 Abs1 impl; KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2; KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2; KanalabgabenG Stmk 1955 §7 Abs1 litc; LAO Stmk 1963 §152 Abs1; |
RS 2 | Wegen funktioneller Unzuständigkeit darf die Berufungsbehörde (Vorstellungsbehörde) einen bei ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid nicht in einen endgültigen Bescheid ändern. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986170150.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62942