Suchen Hilfe
VwGH 02.12.1988, 86/17/0139

VwGH 02.12.1988, 86/17/0139

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss aber aus einer Berufung doch eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, das heißt, es muss aus der Berufung eindeutig erkennbar sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - GRÜNDEN der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Wenn aus der Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis auf E , 86/18/0212).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0185 E RS 2
Normen
RS 2
Auch eine telegrafisch eingebrachte Berufung muss einen begründeten Berufungsantrag enthalten. (Hinweis auf E vom , 0345/64, VwSlg 6544 A/1964)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0139 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170139.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62941