VwGH 02.12.1988, 86/17/0139
VwGH 02.12.1988, 86/17/0139
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss aber aus einer Berufung doch eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, das heißt, es muss aus der Berufung eindeutig erkennbar sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - GRÜNDEN der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Wenn aus der Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis auf E , 86/18/0212). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/10/0185 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Auch eine telegrafisch eingebrachte Berufung muss einen begründeten Berufungsantrag enthalten. (Hinweis auf E vom , 0345/64, VwSlg 6544 A/1964) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/07/0139 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986170139.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-62941