VwGH 21.11.1986, 86/17/0131
VwGH 21.11.1986, 86/17/0131
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die übertragende GmbH erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung (Fusion) in das für diese zuständige Handelsregister. Eine nach diesem Zeitpunkt an die übertragende GmbH gerichtete Erledigung des Finanzamtes geht ins Leere, weil sie sich an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt richtet. Eine Berufung der Rechtsnachfolgerin gegen eine solche Erledigung darf von der Berufungsbehörde nicht meritorisch erledigt, sondern muß als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis B , 85/15/0166 und E , 81/16/0065). |
Normen | |
RS 2 | Durch die Abweisung einer Berufung der Rechtsnachfolgerin einer übertragenden GmbH (Verschmelzung) gegen einen Bescheid, der an die infolge der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bereits erloschene übertragende GmbH gerichtet ist, wird zum Ausdruck gebracht, daß die Berufungsbehörde gem § 289 Abs 1 BAO eine der Erledigung des Finanzamtes inhaltlich gleiche Entscheidung über die Festsetzung der Abgabe trifft. Durch einen solchen Berufungsbescheid kann der Adressat (Rechtsnachfolger der erloschenen GmbH) in seinem Recht auf Unterbleiben einer Abgabenfestsetzung ihm gegenüber verletzt sein. Die Beschwerde durch ihn gegen einen solchen Berufungsbescheid ist daher zulässig. |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen zur Frage der Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung gegenüber der aufnehmenden GmbH nach dem Erlöschen der übertragenden GmbH für einen Zeitraum vor der Verschmelzung (Fusion) - hier: Straßenverkehrsbeitrag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986170131.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-62940