VwGH 19.09.1986, 86/17/0120
VwGH 19.09.1986, 86/17/0120
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ZustG §9 Abs1; |
RS 1 | Ein Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Hinweis E , 83/11/0221 und E , 85/03/0166). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986170120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-62939