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VwGH 19.09.1986, 86/17/0120

VwGH 19.09.1986, 86/17/0120

Rechtssatz


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Norm
ZustG §9 Abs1;
RS 1
Ein Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Hinweis E , 83/11/0221 und E , 85/03/0166).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62939