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VwGH 10.02.1989, 86/17/0114

VwGH 10.02.1989, 86/17/0114

Rechtssätze


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Norm
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §23 Abs1;
RS 1
Das Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG macht es der Abgabenbehörde nicht bei sonstigem Ausschluß des Rechtes zur Geltendmachung einer Haftung gem § 23 Abs 1 Wr KanalräumungsG und KanalgebührenG zur Pflicht, bei Abwassergebührenrückständen des Wasserabnehmers den Wasserzufluß tatsächlich zu sperren.
Normen
BAO §224 impl;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr;
LAO Wr 1962 §171;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs1 litd;
RS 2
Die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides hängt nicht davon ab, ob bzw wann dem "Primärschuldner" hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeit ein Abgabenbescheid erteilt wurde.
Norm
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §23 Abs1;
RS 3
Das Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG verpflichtet die Abgabenbehörden im Hinblick auf das zivile Rechtsverhältnis zwischen dem Wasserabnehmer und dem von ihm verschiedenen Grundeigentümer nicht zu einer Verständigung des letzteren über Abgabenrückstände des ersteren als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme.
Normen
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §249;
LAO Wr 1962 §51;
LAO Wr 1962 §52;
LAO Wr 1962 §64;
RS 4
Ein mittels Haftungsbescheides zur persönlichen abgabenrechtlichen Haftung herangezogener Gesamtschuldner ist als Partei des auf ihn ausgedehnten Abgabenverfahrens berechtigt, in die zur Klärung der Frage, ob die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten tatsächlich noch aushaften, erforderlichen Teile des Abgabenkontos des Primärschuldners Akteneinsicht zu nehmen. Das "Steuergeheimnis" steht dem nicht entgegen (Hinweis E , 82/17/0317, 0327).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62937