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VwGH 23.10.1987, 86/17/0108

VwGH 23.10.1987, 86/17/0108

Rechtssätze


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Normen
GetränkesteuerG Slbg 1967 §1 Abs1;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §1 Abs3;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §2 Abs1;
RS 1
Die Abgabe von Freigetränken an das Personal eines getränkesteuerpflichtigen Unternehmers durch diesen stellt einen entgeltlichen und damit auch steuerpflichtigen Vorgang iSd Slbg GetränkesteuerG 1967 dar (Hinweis E , 1049/53, VwSlg 937 F/1954; im vorliegenden Beschwerdefall stellt die Abgabe von Freigetränken an Buschauffeure und Reiseleiter mangels einer Gegenleistung dieser Person keine entgeltliche Getränkeabgabe durch den Bf dar).
Normen
GetränkesteuerG Slbg 1967 §1 Abs1;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §1 Abs3;
UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs6;
RS 2
Naturalleistungen, die der Unternehmer seinen Mitarbeitern laufend gewährt, unterliegen der Umsatzbesteuerung, auch wenn die Empfänger kein besonderes Entgelt aufzuwenden haben. Als Entgelt gilt in diesem Fall ein entsprechender Teil des Wertes ihrer Dienstleitungen und Arbeitsleistungen. Es ist unerheblich, ob der einzelne Arbeitnehmer auf die individuell zurechenbare Naturalleistung einen Rechtsanspruch hat oder nicht; wenngleich ein Rechtsanspruch eine Entgeltbeziehung jedenfalls indiziert (Hinweis E , 1049/53, VwSlg 937 F/1954).
Normen
RS 3
Die vom Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern erbrachten Beförderungsleistungen sind nur dann als umsatzsteuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen anzusehen, wenn zwischen Beförderungsleistung und den Arbeitsleistungen der beförderten Arbeitnehmer ein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher ergibt sich aus dem Umstand, daß der Arbeitgeber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Beförderungsleistungen nur im Hinblick auf zu erwartende Arbeitsleistungen erbringt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0099 E RS 2
Normen
RS 4
Auch wenn es sich bei Beförderungsleistungen um freiwillige Sozialleistungen handelt, so fehlt dem sozialen Moment die erforderliche Selbständigkeit, die diese Sozialleistungen als vom jeweiligen Dienstverhältnis unabhängige Zuwendungen an Arbeitnehmer kennzeichnen könnte. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht müssen daher auch in Geld zu veranschlagende Vorteile von Arbeitnehmern auf Grund freiwilliger Sozialleistungen eines Arbeitgebers den Arbeitsleistungen gegenübergestellt werden. Unabhängig von einer Äquivalenz dieser Leistungen begründen dann solche Arbeitsleistungen einen tauschähnlichen Umsatz.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0099 E RS 3
Norm
RS 5
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine mit der Technik einer Verkehrsteuer erhobene (allgemeine) Verbrauchsteuer.
Normen
GetränkesteuerG Slbg 1967 §1 Abs1;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §2 Abs1;
RS 6
Der Wert von Naturalleistungen ist wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslos, wenn die darauf entfallende Getränkesteuernachforderung rund S 30.000,- beträgt.
Normen
GdO Slbg 1976 §63 Abs5 idF 1985/078;
GdO Slbg 1976 §65 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
RS 7
Mangels einer dem § 41 Abs 1 VwGG entsprechenden Regelung in der Sbg GdO gilt im Vorstellungsverfahren kein Neuerungsverbot.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6262 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170108.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62934