Suchen Hilfe
VwGH 18.09.1987, 86/17/0107

VwGH 18.09.1987, 86/17/0107

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
RS 1
Ein interner behördlicher Vorgang stellt keine Verfolgungshandlung dar, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, dh in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E , 84/01/0005).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170107.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62933