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VwGH 11.12.1987, 86/17/0101

VwGH 11.12.1987, 86/17/0101

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Hat der VfGH ein Gesetz aufgehoben, dann ist eine neuerliche Aufhebung dieses Gesetzes im Hinblick auf den bereits erfolgten Ausspruch des VfGH rechtlich ausgeschlossen.
Normen
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §7 Abs1;
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §8 Abs1 litc;
RS 2
Die Bestimmung über die Höhe der Pflichtbeiträge (insbesondere § 8 Abs 1 lit c Slbg FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960), ist nicht isoliert von der Bestimmung des § 7 Abs 1 FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 betreffend die allgemeine Anordnung der Beitragspflicht auszulegen. Eine, den Zusammenhang zwischen den die Beitragspflicht und den die Bemessungsgrundlage der Beiträge betreffenden Bestimmungen beachtende Gesetzesauslegung kann allerdings nur dahingehen, daß § 7 Abs 1 FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 auch für Kanzleien von Rechtsanwälten die Beitragspflicht normiert, da andernfalls § 8 Abs 1 FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 ohne Anwendungsbereich wäre.
Normen
B-VG Art22;
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §18;
RS 3
Durch die im § 18 Slbg FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 erfolgte Bezugnahme auf Art 22 B-VG ist sichergestellt, daß die dort geregelte Auskunftspflicht nur in dem von Art 22 B-VG abgesteckten Rahmen besteht. § 18 Slbg FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 ist daher nicht verfassungswidrig.
Norm
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §17 Abs4;
RS 4
Die in § 17 Abs 4 Slbg FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 normierte absolute Bemessungsverjährung gilt nur für den Fall einer Untätigkeit der Behörde erster Rechtsstufe innerhalb eines Sechsjahreszeitraumes.
Normen
ABGB §7 impl;
AVG §39 Abs2;
BAO §184 Abs1 impl;
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §12 Abs2;
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §18;
LAO Slbg 1963 §144 impl;
VwRallg;
RS 5
Der fehlgeschlagene Versuch, die Berechnungsgrundlagen durch Anfrage an das Finanzamt und die Rechtsanwaltskammer zu erlangen, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, auf andere Weise die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Hiebei steht ihr auch der Weg der Schätzung offen, obwohl dem AVG eine dem § 184 BAO entsprechende ausdrückliche Bestimmung fremd ist. Es handelt sich hier nicht um die Ausübung von Ermessen, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung. Die Behörde hat hiebei jedoch die von der Rechtssprechung des VwGH zu § 184 BAO entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Normen
BAO §184 Abs1 impl;
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §12 Abs2;
LAO Slbg 1963 §144 impl;
RS 6
In Schätzungsfällen ist zu begründen, von welchen Ermittlungsergebnissen die Abgabenbehörde bei der Schätzung ausgegangen ist, auf welche Weise sie zu den Ermittlungsergebnissen gekommen ist, welche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art aus den Ermittlungsergebnissen gezogen wurden und auf Grund welcher Überlegungen dies geschah. Ziel der Schätzung ist die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben. Es ist zu bemerken, daß die Behörde keineswegs - wie dies im vorliegenden Fall offenbar geschehen ist - bewußt zu hoch schätzen und daß auch die Schätzung keineswegs zu einer "Strafsteuer" führen darf (Hinweis E , 84/17/0034).
Normen
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §11 Abs1;
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §11 Abs2;
VVG §5 Abs1;
RS 7
Die Behörde hat die Möglichkeit, die im § 11 Abs 1 und Abs 2 FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 normierten Anzeigepflichten und Vorlagepflichten durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu konkretisieren und etwa die Verpflichtung zur Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden sodann durch Zwangsstrafen nach § 5 VVG zu erzwingen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6276 F/1987;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170101.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62932