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VwGH 24.04.1986, 86/17/0072

VwGH 24.04.1986, 86/17/0072

Rechtssätze


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Normen
GO Milchwirtschaftsfonds 1976 Pkt13 Abs2;
GO Milchwirtschaftsfonds 1976 Pkt8 Abs2 litl;
MOG 1967 §48 Abs1;
MOG 1967 §49 Abs1;
MOG 1967 §49 Abs4;
MOG 1985 §57 Abs1;
MOG 1985 §58;
RS 1
Bei der Frage, welches Kollegium oder welches monokratische Organ des Milchwirtschaftsfonds die Entscheidung zu treffen hat, handelt es sich um eine solche der behördlichen Zuständigkeit und nicht um eine der inneren Gliederung der Behörde.
Normen
RS 2
§ 96 letzter Satz BAO dispensiert nicht von der Verpflichtung nach § 96 erster Satz BAO die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, zu bezeichnen.
Normen
RS 3
Die Frage der Zurechnung eines Verwaltungsaktes kann nur auf Grund des äußeren Tatbestandes beantwortet werden.
Normen
RS 4
Ist die bescheiderlassende Behörde dem Adressaten nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (hier: EDV-mäßig ausgefertigter "Bescheid" des Milchwirtschaftsfonds, mit welchem Begriff das MarktordnungsG zum einen die juristische Person als Rechtsträger, zum anderen (so auch im § 57p MOG 1967) die jeweils in Betracht kommenden behördlichen Fondsorgane in ihrer Gesamtheit bezeichnet).
Normen
RS 5
Auch bei Erledigungen, für deren Ausfertigung § 96 letzter Satz BAO gilt, (Erstellung in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren) ist das aus den ersten beiden Sätzen dieser Bestimmung ableitbare Unterschriftserfordernis auf der Urschrift (ist die Urschrift nicht zugleich "Ausfertigung" iSd § 96 erster Satz BAO, sind darunter Konzept, Entwurf, Referatsbogen usw zu verstehen) essentiell (Hinweis E , 85/18/0029).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6115 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170072.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62929