VwGH 18.04.1986, 86/17/0069
VwGH 18.04.1986, 86/17/0069
Rechtssätze
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Norm | BAO §96; |
RS 1 | Wird in einem gleichzeitig mit der Bescheidausfertigung zugestellten Schreiben des Fonds ausgesprochen, daß der geschäftsführende Ausschuß des Fonds den Bescheid erlassen hat, so ist der genannte Ausschuß gem § 96 BAO als jene Behörde bezeichnet, welcher der Bescheid zuzurechnen ist. Das Schreiben ist als Einheit mit dem Bescheid anzusehen. |
Normen | |
RS 2 | |
Norm | MOG 1967 §57g Abs1 idF 1984/263; |
RS 3 | Zur Annahme einer betrieblichen Einheit voneinander getrennt gelegener Gehöfte, bedarf es nicht nur der Identität der Verfügungsberechtigten über den Betrieb, sondern auch der Zusammenfassung der Bewirtschaftung in einer organisatorischen Einheit ua durch einen planmäßigen Zusammenschluss der Betriebsmittel, um so die gemeinsame Haltung der Milchkühe bzw die gemeinsame Milcherzeugung zu ermöglichen. Als weitere Indizien für eine organisatorische Einheit kommen etwa eine einheitliche Buchführung, einheitlicher Einkauf der Futtermittel oder eine einheitliche Verwertung der erzeugten Produkte in Betracht. |
Normen | MOG 1967 §57g Abs1 idF 1984/263; VwGG §34 Abs1; |
RS 4 | Der Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, demgegenüber vom Fonds festgestellt wird, der Hof könne nicht als Neulieferantenhof (§ 57 g Abs 1 MOG 1967 idF der Nov 1984, BGBl Nr 263) anerkannt werden, kann durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt werden, dass bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen eine solche Feststellung von Einzelrichtmengen als Neulieferant nicht angesucht haben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986170069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-62928