Suchen Hilfe
VwGH 26.05.1987, 86/17/0016

VwGH 26.05.1987, 86/17/0016

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §66 Abs4;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3 Rechtsregel3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 1
Eine durch die Behörde zweiter Instanz erfolgte Modifizierung der Tatumschreibung erster Instanz durch Konkretisierung, im Verhältnis zu welchen Preisen eine Preisüberschreitung angenommen wurde und in welchem Ausmaß eine Preisüberschreitung erfolgte, stellt keine Auswechslung der Tat dar, soferne es sich um ein und dieselbe Tathandlung handelt (Hinweis E , 83/11/0064).
Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Dass die Berufungsinstanz die rechtliche Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, gegenüber der ersten Instanz bei sonstiger Identität der Tat näher bezeichnet, stellt keine Auswechslung der Tat dar (Hinweis E , 81/11/0097).
Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
RS 3
Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann (Hinweis E , 2897/52, VwSlg 2881 A/1953 und E , 73/52 sowie E , 3032/52, E , 2386/59, und - von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zitiert - vom E , 89/51, VwSlg 3173 A/1953).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0144 E RS 6
Norm
PrG 1976 §14 Abs1;
RS 4
Sind die Bedarfsleistungen typisierbar, dann kommt eine Berücksichtigung besonderer betrieblicher Kalkulationskomponenten nicht in Betracht (Hinweis E , 1771/68, VwSlg 7601 A/1969).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0818/80 E VwSlg 10352 A/1981 RS 6
Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
RS 5
Bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" kann der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden, die die jeweilige Preiserhöhung - ganz allgemein betrachtet - für den Konsumenten haben kann. Bei Massenverbrauchsartikeln - insbesondere bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfes - ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (Hinweis E , 2455/52, VwSlg 3261 A/1954, E , 1890/65, VwSlg 6920 A/1966, E , 0550/66, E , 84/11/0021)
Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
RS 6
Es stellt keine Überschreitung des Spielraumes, der der Behörde bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erheblich" zur Verfügung steht, dar, wenn eine Preisüberschreitung von 8,4 % bei Leistungen eines Gas- und Wasserinstallationsbetriebes als erheblich qualifiziert wird (Hinweis E , 0561/53).
Norm
PrG 1976 §14 Abs1;
RS 7
Als "lebenswichtig" sind alle jene Sachgüter und Leistungen anzusehen, die zwar nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, aber zur Aufrechterhaltung des Standards der Lebenshaltung erforderlich sind, wie er sich im Laufe der Entwicklung herausgebildet hat und von der Bevölkerung in Anspruch genommen wird. Der Kreis die vom PreisG erfassten Bedarfsgüter und Bedarfsleistungen ist daher seht weit gezogen und es werden von ihm nur besondere Luxusgüter nicht erfasst (Hinweis E , 0504/76, E , 3088/79, VwSlg 10304 A/1980, E , 82/11/0144).
Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
RS 8
Leistungen eines Gas- und Wasserinstallationsunternehmens dienen der Befriedigung eines lebenswichtigen Bedürfnisses.
Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
RS 9
Dass eine Ware oder Bedarfsleistung in die Anlage zum PreisG nicht genannt ist, schließt nicht aus, dass es sich um einen Bedarfsgegenstand oder eine Bedarfsleistung im Sinne des § 14 Abs 1 PreisG handelt.
Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
RS 10
Eine "Partiestunde" eines Gas- und Wasserinstallationsunternehmens stellt eine einfache, klar umrissene und damit typisierbare Leistung dar.
Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3 Rechtsregel3;
VStG §5 Abs1;
RS 11
Die Übertretung des § 14 Abs 1 PreisG ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG (Hinweis E , 398/64).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1320/79 E VwSlg 10272 A/1980 RS 3
Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;
RS 12
Wirtschaftliche Nachteile können nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann Notstand iSd § 6 VStG begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen (Hinweis E , 1840/78, , 1374/79 und E , 1113/80).
Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;
RS 13
Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (Hinweis E , 319/73).
Normen
GewO 1973 §39 Abs1 impl;
PrG 1976 §14 Abs1 idF 1980/288;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1980/288;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 impl;
RS 14
Zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat gem § 44a lit a VStG, bei Verstößen wegen Preistreiberei gehört auch die Angabe, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, wenn die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft begangen worden ist (Hinweis E , 1275/79 und E , 81/04/0077). Denkmöglich wäre, den Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO 1973) oder als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) anzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0174 E RS 1
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VwRallg;
RS 15
Der Beschwerdeführer bestreitet die Erheblichkeit der Preisüberschreitung von 8,4 Prozent. Das Gesetz definiert und erläutert nicht wann eine erhebliche Preisüberschreitung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung die Frage der Erheblichkeit der Preisüberschreitung als Tatfrage behandelt und bei Massenverbrauchsartikeln und insbesondere bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfes einen strengeren Maßstab angelegt als etwa bei Nähmaschinen. Er hat weiters dargetan, daß bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden kann, die die jeweilige Preiserhöhung, ganz allgemein betrachtet, für den Konsumenten haben kann. Eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um 10 Prozent ist nach der Rechtsprechung jedenfalls schon dann als erheblich anzusehen, wenn es sich - wie etwa bei der Miete von Elektrobooten - um keinen Massenkonsumartikel handelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 12478 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170016.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62923

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden