VwGH 19.05.1988, 86/16/0255
VwGH 19.05.1988, 86/16/0255
Rechtssätze
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Norm | ErbStG §2 Abs1 Z1; |
RS 1 | Der Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 setzt voraus, daß der Abgabenpflichtige auf Grund des Gesetzes, einer letzwilligen Verfügung oder auf Grund eines Erbvertrages, als Erbe berufen wurde (Hinweis E VS , 1913/64, VwSlg 3356 F/1965, E VS , 90/16/0167). * E , 2311/71 #1 VwSlg 4404 F/1972 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/06/15 2311/71 1 |
Norm | ErbStG §2 Abs1 Z1; |
RS 2 | Wenn ein zur Erbschaft Berufener vor Abgabe der Erbserklärung zugunsten einer bestimmten Person auf sein Erbrecht verzichtet, ist eine erbschaftsteuerpflichtige Übertragung an den Verzichtenden nicht anzunehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0484/51 E VS VwSlg 643 F/1952 RS 1 |
Norm | ErbStG §2 Abs1 Z1; |
RS 3 | Die sogenannte "qualifizierte Erbsausschlagung" - das ist die Erklärung des Erben, auf die Erbschaft zu Gunsten einer bestimmten Person zu verzichten - führt beim Ausschlagenden zu keinen steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den durch den Verzicht Begünstigten um nächstberufene Erben oder völlig außenstehende Personen handelt. Es ist gleichgültig, ob sich die Ausschlagung auf den ganzen Erbteil bezieht oder ob lediglich eine teilweise Erbsausschlagung vorliegt (Hinweis E , 2211/53, VwSlg 1153 F/1955). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986160255.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-62921