VwGH 02.04.1987, 86/16/0250
VwGH 02.04.1987, 86/16/0250
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der Auslegung des Begriffes "eingebracht" ist davon auszugehen, daß das vom VfGH in seinem den § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aufhebenden Erkenntnis bezeichnete Wort - in Übereinstimmung mit dem in § 249 BAO gebrauchten verbum legale - nicht auf den Tag des tatsächlichen Einlangens beim VwGH, sondern in Beachtung des Grundsatzes, daß die Tage des Postenlaufes gem § 108 Abs 4 BAO in die sechswöchige Beschwerdefrist nicht eingerechnet werden, auf den Tag der Postaufgabe abstellt (Hinweis E , 86/16/0023). Die Richtigkeit dieser Auslegung erhellt auch daraus, daß die vom VfGH in seinem den § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aufhebenden E vom , G 167/86 dahingehend ausgesprochene Ausdehnung der Anlaßfallwirkung, daß diese auch jene Rechtssachen erfassen soll, in denen vor dem Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren Beschwerden beim VwGH "eingebracht" wurden, im Zweifel verfassungskonform auszulegen ist. Durch diese Auslegung soll eine gleichmäßige Besteuerung im Bundesgebiet in der Weise gewährleistet werden, daß hinsichtlich der "Einbringung" (iS von "Überreichung) der Beschwerden beim VwGH die in den Bundesländern wohnenden Beschwerdeführer wegen des längeren Postenlaufes nicht schlechter gestellt werden sollen als in Wien wohnende Beschwerdeführer. |
Normen | |
RS 2 | Da die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides war und der Ausspruch des VfGH gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ihre Anwendung auf den Anlaßfall ausschließt, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Aufhebung des Bescheides führt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/16/0002 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986160250.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-62919