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VwGH 22.01.1987, 86/16/0245

VwGH 22.01.1987, 86/16/0245

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160245.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62918