VwGH 19.03.1987, 86/16/0236
VwGH 19.03.1987, 86/16/0236
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die vom VwGH E vom , 86/16/0194 für Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze über die Zurechnung des Verschuldens im Falle einer Fristversäumung, hervorgerufen durch einen Fehler des Kanzleipersonals, gelten auch für Wirtschaftstreuhänder. |
Normen | |
RS 2 | Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/11/0143 E VwSlg 11439 A/1984 RS 4 |
Normen | |
RS 3 | Bei Stellung eines Antrages iSd § 308 Abs 1 BAO obliegt es dem Antragsteller bzw dem für ihn einschreitenden Wirtschaftstreuhänder, das, was letzterer in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinem Kanzleipersonal zwecks Vermeidung von Fristversäumnissen vorgesehen hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986160236.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62916