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VwGH 19.03.1987, 86/16/0236

VwGH 19.03.1987, 86/16/0236

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;
WTBO §31;
WTBO §32;
RS 1
Die vom VwGH E vom , 86/16/0194 für Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze über die Zurechnung des Verschuldens im Falle einer Fristversäumung, hervorgerufen durch einen Fehler des Kanzleipersonals, gelten auch für Wirtschaftstreuhänder.
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0143 E VwSlg 11439 A/1984 RS 4
Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;
RS 3
Bei Stellung eines Antrages iSd § 308 Abs 1 BAO obliegt es dem Antragsteller bzw dem für ihn einschreitenden Wirtschaftstreuhänder, das, was letzterer in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinem Kanzleipersonal zwecks Vermeidung von Fristversäumnissen vorgesehen hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160236.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62916

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