VwGH 22.01.1987, 86/16/0223
VwGH 22.01.1987, 86/16/0223
Rechtssätze
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Norm | VwGG §24 Abs1; |
RS 1 | Mit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 0822/78, VwSlg 9689 A/1978, ist der VwGH von seiner früheren Rechtsprechung, wonach die bloße Vorlage einer Fotokopie einschließlich fotokopierter Unterschrift nicht dem Begriff der Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs 1 VwGG (damals 1965) entsprochen hat, abgegangen und hat die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn auf dem Original der Beschwerde die Unterschrift des Rechtsanwaltes angebracht ist und eine Fotokopie diese Unterschrift bildlich wiedergibt. |
Normen | |
RS 2 | Nach der Rechsprechung des VwGH (Hinweis E , 1817/78, VwSlg 5423 F/1979) ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986160223.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-62915