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VwGH 22.01.1987, 86/16/0221

VwGH 22.01.1987, 86/16/0221

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Finanzstrafbehörde ist verpflichtet, von Amt wegen ohne Rücksicht auf Vorbringen, Verhalten und Behauptungen der Beschuldigten die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und ihre Wahrheit festzustellen.
Norm
RS 2
Der in § 57 Abs 1 FinStrG normierte Untersuchungsgrundsatz verwirktlicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, der es den Finanzstrafbehörden verbietet, ihren Entscheidungen einen bloß formellen (subjektiv) wahren Sachverhalt zugrundezulegen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Finanzstrafbehörde, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Finanzstrafverfahren ist verfahrenszweckadäquat, weil die Aufgaben der Finanzstrafbehörden im öffentlichen Interesse erfüllt werden und ein besonderes öffentliches Interesse an der sachlichen Richtigkeit ihrer Entscheidungen besteht.
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Wie der VwGH in stRsp dargelegt hat, ist es seiner Überprüfung überantwortet, ob der Sachverhalt, den die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, in einem einwandfreien Verfahren zustandegekommen ist und die Schlüsse, die aus dem Ergebnis der Ermittlungen gezogen wurden, mit den Denkgesetzen in Einklang stehen.
Normen
RS 4
Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0199 E VwSlg 6183 F/1987 RS 2
Norm
RS 5
Im Zollgebiet angekaufte, später ins Ausland transportierte und wieder ins Zollgebiet zurückgebrachte Waren (hier Spirituosen) stellen keine eingangsabgabepflichtigen Waren dar.
Norm
ZollG 1955 §42 Abs1;
RS 6
Das Ziel der Eingangsabgabenbefreiung des § 42 Abs 1 ZollG ist darin gelegen, dass ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die im Zollausland nicht abgesetzt werden können und aus diesem Grunde für den inländischen Versender wieder eingeführt werden, ohne abgabenrechtliche Belastung wieder an diesen zurückgelangen können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6185 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160221.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62914