VwGH 15.10.1987, 86/16/0204
VwGH 15.10.1987, 86/16/0204
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Nachsichtswerber muß im Hinblick auf die der Abgabenbehörde im Falle eines abgabenrechtlichen Gesamtschuldverhältnisses obliegende Prüfungspflicht, ob die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Mitschuldnern gegeben sind (Hinweis auf Stoll, Handbuch zur BAO, Anm zu § 237, S 589) gegenüber der Abgabenbehörde zumindest behaupten, daß die Einhebung der Abgabe auch bei den übrigen Gesamtschuldnern unbillig wäre. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/15/0092 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff in der genannten Bestimmung "Einhebung nach der Lage des Falles als unbillig" entspricht. Verneinen sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr und das Nachsichtsansuchen abzuweisen. |
Normen | |
RS 3 | Der VwGH fordert in stRsp für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des StPfl oder des Steuergegenstandes des gelegenen Sachverhaltselementes, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetz ist, nicht durch Nachsicht behoben werden. |
Norm | |
RS 4 | Das Institut der Stundungszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Fiskus dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht bereits am Tage der Fälligkeit erhält (Hinweis E , 383/59, VwSlg 2491 F/1961; E , 446/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/16/0113 E VwSlg 6213 F/1987; RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Kommt der Empfänger einer Schenkung (hier Sparbuch mit Einlage) der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG erst drei Jahre nach Empfang der Schenkung nach und wird ihm die Schenkungssteuer samt Säumniszuschlag für zwei Jahre gestundet, so darf bei der Beurteilung der Frage, ob die Einhebung der Stundungszinsen unbillig ist oder nicht, keinesfalls außer acht gelassen werden, daß im vorliegenden Fall die erheblich verspätete Abgabenentrichtung im Hinblick sowohl auf die Ersparnis von Finanzierungskosten - wenn die Abgabe mit Hilfe von Fremdmitteln entrichtet worden wäre - als auch auf den sich aus der verspäteten Erfüllung der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG ergebenden Zinsengewinn auch einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt. Die Einbringung der Stundungszinsen ist daher nicht unbillig, zumal die durch die Nichterfüllung der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG jedenfalls vom Abgabeschuldner selbst verursachten (wenn auch allenfalls nicht selbst verschuldeten) Schwierigkeiten nicht zu seiner Besserstellung gegenüber dem Abgabenpflichtigen, der seine Offenlegungspflichten erfüllt, führen darf. |
Normen | |
RS 6 | Mit der Anmeldung eines Erwerbes gemäß § 22 Abs 1 ErbStG wird die Abgabenbehörde vom Abgabenfall jedenfalls in Erfüllung einer Offenlegungspflicht (§ 119 Abs 1 BAO und § 123 BAO) in Kenntnis gesetzt. |
Normen | |
RS 7 | Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E , 86/14/0069). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986160204.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62912