Suchen Hilfe
VwGH 22.01.1987, 86/16/0199

VwGH 22.01.1987, 86/16/0199

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §17 Abs2 lita;
FinStrG §17 Abs3;
FinStrG §98 Abs3;
RS 1
Der § 17 Abs 3 FinStrG enthält eine Beweislastregel: Will der tatunbeteiligte Eigentümer den Verfall von Gegenständen, die in die strafbare Tat verstrickt sind ("producta et instrumenta sceleris"), hintanhalten, so muß er sein Eigentum eindeutig nachweisen (Hinweis , LSK 1983/77). Diese Beweislastregel spiegelt die Tatsache wieder, daß diese Beweisführung zum Verantwortungsbereich desjenigen zählt, der sich auf sein Eigentumsrecht beruft. Denn der Eigentümer hat einen weitaus stärkeren Bezug zur Sache als die Behörde. Er ist somit am ehesten in der Lage, Beweismittel für sein Eigentum beizubringen. Wenn daher der Nachweis des Eigentums dem Verfallsbeteiligten auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er der Eigentümer der verfallsbedrohten Sachen ist. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeizuführen (Hinweis E , 85/16/0109).
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FinStrG §114 Abs2;
RS 2
Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6183 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160199.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-62910