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VwGH 19.02.1987, 86/16/0198

VwGH 19.02.1987, 86/16/0198

Rechtssätze


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Normen
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 1
Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze (vgl § 26 Abs 1 BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des § 93 Abs 4 ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E , 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0177 E VwSlg 6006 F/1985; RS 2
Norm
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 2
Es widerspricht der Lebenserfahrung, wenn eine Person ohne Vorliegen besonderer Umstände zu einem Wohnsitz, der etwa nur aus einem - unter Umständen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten - Zimmer am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitswoche benützt wird, engere persönliche Bindungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten benützten Wohnung. Die Innehabung einer größeren Wohneinheit vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern (Hinweis auf E , 83/16/0177).
Norm
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 3
Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind wie sich aus der Regelung des § 93 Abs 2 lit a Z 2 ZollG ergibt, ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person gebildet wird. Die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familien zusammenlebt habe im maßgeblichen Zeitraum denselben Lebensmittelpunkt wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6193 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62909