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VwGH 11.02.1988, 86/16/0187

VwGH 11.02.1988, 86/16/0187

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §15 Abs1 Z9;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 1
Nach der Systematik des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG weisen die zwischen Unterhaltungsberechtigten und Unterhaltungsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen Charakter auf, sind allerdings bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes steuerbefreit (Hinweis E , 82/15/0028, VwSlg 5794 F/1983).
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2;
RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E , 84/14/0103; E , 85/16/0092; E , 86/16/0085).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0109 E VwSlg 6170 F/1986 RS 3
Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2 impl;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E VS , 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0109 E VwSlg 6170 F/1986 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160187.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62906