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VwGH 16.10.1986, 86/16/0168

VwGH 16.10.1986, 86/16/0168

Rechtssätze


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
RS 1
Wird eine Beschwerde nicht gemäß § 24 Abs 1 VwGG direkt beim VwGH, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim VwGH einlangt. Nicht nur bereits der Postenlauf geht zu Lasten des Beschwerdeführers, sondern die für die Übermittlung der Beschwerde durch die Behörde an den VwGH benötigte Zeit hemmt auch nicht den Ablauf der Beschwerdefrist. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG 1950 die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den VwGH weitergeleitet hat.
Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
RS 2
Wenn die unzuständige Behörde gemäß § 6 Abs 1 AVG 1950 das Rechtsmittel (die Beschwerde) zwecks Weiterleitung an die zuständige Behörde zur Post gibt, so sind gemäß § 33 Abs 3 AVG 1950 (§ 62 Abs 1 VwGG) die Tage des Postenlaufes von der unzuständigen zur zuständigen Behörde nicht in die Frist einzurechnen (Hinweis B , 81/16/0167; B , 82/11/0067; B , 83/17/0246).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160168.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62905