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VwGH 03.09.1987, 86/16/0160

VwGH 03.09.1987, 86/16/0160

Rechtssätze


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Normen
BAO §299 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Hat die angefochtene Aufhebung eines Bescheides gem § 299 Abs 2 BAO eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf zur Folge, so ist der angefochtene Aufhebungsbescheid jedenfalls meritorisch zu überprüfen (Hinweis E , 85/15/0073).
Norm
BAO §307 Abs2;
RS 2
§ 307 Abs 2 BAO betrifft nur die Wiederaufnahme des Verfahrens und nicht die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 299 BAO.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0293/76 E RS 3
Norm
BAO §299;
RS 3
Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 299 BAO - gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen - gehört eine NICHT BLOß GERINGFÜGIGE Rechtswidrigkeit (Hinweis E , 84/15/0047).
Norm
BAO §115 Abs1;
RS 4
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer durch viele Jahre vertretenen Rechtsmeinung (noch dazu auf Grund eines Erkenntnisses eines verstärkten Senates des VwGH) abrückt, nicht verletzt (Hinweis E , 84/15/0047).
Normen
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
GrEStG 1955 §3 Z2;
RS 5
Schließt ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Erben ein Übereinkommen, wonach ihm aus dem Nachlaß an Stelle seines schuldrechtlichen Anspruches ein Grundstück zukommen soll, so ist in einem solchen Fall der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 erfüllt, ohne daß es der Heranziehung des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 bedarf. Es handelt sich hiebei um einen Erwerb von Todes wegen, der gemäß § 3 Z 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist (Hinweis E , 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985).
Normen
ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §20 Abs6;
ErbStG §8 Abs4;
RS 6
Im Anschluß an das Erkenntnis eines verstärkten Senates des , VwSlg 6058 F/1985, sind vom Erwerb einer Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit Grundstücken (aus dem Nachlaß) abfindenden Erbes gemäß § 20 Abs 6 ErbStG lediglich die Einheitswerte abzuziehen. Die Pflichtteilsberechtigten (hier Kinder des Erblassers) haben den Grundstückserwerb mit den Einheitswerten als Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs 4 ErbStG zu versteuern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160160.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62904