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VwGH 16.10.1986, 86/16/0156

VwGH 16.10.1986, 86/16/0156

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0074/49 B VwSlg 808 A/1949 RS 3
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares subjektives Recht des Bfrs erhoben werden.
Normen
BAO §250 Abs1 litb;
BAO §256 Abs1;
BAO §256 Abs3;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
RS 3
Eine Berufungseinschränkung besteht verfahrensrechtlich darin, daß der Berufungswerber die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, später dahin korrigiert, daß die Anfechtung in bestimmten Punkten nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze aufrechterhalten wird. Solcherart gestaltet er das Ausmaß seiner subjektiven Rechte. Diese eine prozessuale Erklärung bildende Willensäußerung hat zur Folge, daß der Berufungswerber seinen Anspruch auf Entscheidung im Ausmaß der Berufungseinschränkung verliert (Hinweis E , 1258/60, VwSlg 2417 F/1961 und E , 24135/77, VwSlg 5311 F/1978; Stoll, Handbuch der BAO 1980, S 613 und S 633).
Norm
RS 4
Eine Einschränkung der Berufung, mit der die ursprüngliche Anfechtungserklärung korrigiert wurde, ist für den Bf mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund, dem die rechtliche Wirkung der erklärten Berufungseinschränkung völlig klar sein mußte, rechtsverbindlich, auch wenn sie - möglicherweise - seinem Interesse und seinem eigenen Willen nicht entsprach.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6158 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160156.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62903