VwGH 16.10.1986, 86/16/0156
VwGH 16.10.1986, 86/16/0156
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art18 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0074/49 B VwSlg 808 A/1949 RS 3 |
Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares subjektives Recht des Bfrs erhoben werden. |
Normen | |
RS 3 | Eine Berufungseinschränkung besteht verfahrensrechtlich darin, daß der Berufungswerber die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, später dahin korrigiert, daß die Anfechtung in bestimmten Punkten nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze aufrechterhalten wird. Solcherart gestaltet er das Ausmaß seiner subjektiven Rechte. Diese eine prozessuale Erklärung bildende Willensäußerung hat zur Folge, daß der Berufungswerber seinen Anspruch auf Entscheidung im Ausmaß der Berufungseinschränkung verliert (Hinweis E , 1258/60, VwSlg 2417 F/1961 und E , 24135/77, VwSlg 5311 F/1978; Stoll, Handbuch der BAO 1980, S 613 und S 633). |
Norm | BAO §250 Abs1 litb; |
RS 4 | Eine Einschränkung der Berufung, mit der die ursprüngliche Anfechtungserklärung korrigiert wurde, ist für den Bf mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund, dem die rechtliche Wirkung der erklärten Berufungseinschränkung völlig klar sein mußte, rechtsverbindlich, auch wenn sie - möglicherweise - seinem Interesse und seinem eigenen Willen nicht entsprach. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6158 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986160156.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62903