VwGH 16.10.1986, 86/16/0143
VwGH 16.10.1986, 86/16/0143
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Durch ein Unbedingtwerden der Zollschuld gemäß § 177 Abs 3 ZollG tritt keine Änderung in der Person des Zollschuldners ein. Wenn eine andere Person als der Vormerknehmer die Ware entgegen den Bestimmungen für den betreffenden Vormerkverkehr verwendet, so haftet diese gemäß § 177 Abs 4 ZollG für die unbedingt gewordene Zollschuld. Durch diese Bestimmung wird der Vormerknehmer jedoch nicht aus dem Zollschuldverhältnis entlassen. Er kann als Erstschuldner vielmehr weiterhin in Anspruch genommen werden, während dem persönlich für die Zollschuld Haftenden gegenüber der Abgabenanspruch gemäß § 1 BAO und § 224 BAO erst durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen ist. |
Norm | ZollG 1955 §177 Abs4; |
RS 2 | Wodurch im Einzelfalle eine vorgemerkte oder als vorgemerkt geltende Ware "bestimmungswidrig verwendet" und damit kraft Gesetzes - also ohne weiteren Rechtsakt - das Unbedingtwerden der zunächst bedingt entstandenen Zollschuld ausgelöst wird, hängt von den Bestimmungen des Verwendungszweckes für den betreffenden Vormerkverkehr in der begünstigenden Rechtsvorschrift ab. |
Normen | ZollG 1955 §93 Abs2 lita; ZollG 1955 §93 Abs7; |
RS 3 | Der im Gesetz vorgesehene Verwendungszweck eines Beförderungsmittels ist der "eigene Gebrauch". Darunter ist die Verwendung des Beförderungsmittels für die Beförderung der eigenen Person des Halters zu verstehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0097 E VwSlg 6138 F/1986; RS 1 |
Norm | ZollG 1955 §93 Abs10; |
RS 4 | Die Bestimmung des § 93 Abs 10 erster Satz ZollG normiert im Interesse der zollamtlichen Überwachung eine besondere Stellungspflicht sowohl für den begünstigten Vormerknehmer als auch für den nicht begünstigten Benützer des ausländischen (unverzollten) Beförderungsmittels. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0097 E VwSlg 6138 F/1986; RS 2 |
Normen | ZollG 1955 §177 Abs4; ZollG 1955 §93 Abs10; |
RS 5 | Wenn eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet hat, ein im formlosen Vormerkverkehr eingebrachtes ausländisches Beförderungsmittel zu einer Fahrt im Zollgebiet benützt, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörden die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der "bestimmungswidrigen Verwendung" iSd § 177 Abs 4 ZollG 1955 als gegeben annehmen. |
Normen | |
RS 6 | Die in einer gerichtlichen Strafsache des Bf gemachten Zeugenaussagen sowie die im diesbezüglichen Urteil enthaltenen Feststellungen können als Beweismittel iSd § 166 BAO in ein Abgabenverfahren einbezogen und verwertet werden. Eine neuerliche Vernehmung derselben Zeugen im Abgabenverfahren ist nicht erforderlich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6156 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986160143.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-62899