VwGH 04.09.1986, 86/16/0140
VwGH 04.09.1986, 86/16/0140
Rechtssätze
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Normen | VwGG §26 Abs1 lita; VwGG §26 Abs1 Z1 impl; |
RS 1 | Die Frist des § 26 Abs 1 VwGG kann nicht erstreckt werden (Hinweis B , 1228/47, VwSlg 56 F/1948). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0664/68 B VwSlg 7359 A/1968 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Einem Wiedereinsetzungsbegehren, in dem entgegen der Vorschrift des § 46 Abs 3 VwGG 1965 keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit enthalten sind, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Es handelt sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel; das Begehren ist daher zurückzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1563/80 B VwSlg 10205 A/1980 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Rechtsirrtum bildet im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, geschweige denn vermag er eine gesetzlich bestimmte Ausschlußfrist zu verlängern. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1710/79 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986160140.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-62898