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VwGH 04.09.1986, 86/16/0140

VwGH 04.09.1986, 86/16/0140

Rechtssätze


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Normen
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1 impl;
RS 1
Die Frist des § 26 Abs 1 VwGG kann nicht erstreckt werden (Hinweis B , 1228/47, VwSlg 56 F/1948).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0664/68 B VwSlg 7359 A/1968 RS 1
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;
RS 2
Einem Wiedereinsetzungsbegehren, in dem entgegen der Vorschrift des § 46 Abs 3 VwGG 1965 keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit enthalten sind, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Es handelt sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel; das Begehren ist daher zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1563/80 B VwSlg 10205 A/1980 RS 1
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwRallg impl;
RS 3
Rechtsirrtum bildet im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, geschweige denn vermag er eine

gesetzlich bestimmte Ausschlußfrist zu verlängern.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1710/79 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160140.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62898