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VwGH 02.04.1987, 86/16/0130

VwGH 02.04.1987, 86/16/0130

Rechtssätze


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Norm
BAO §303 Abs4;
RS 1
Bloß zu vermutende Tatsachen stellen keine der Behörde schon bekannten Tatsachen iSd § 303 Abs 4 BAO dar (Hinweis E , 82/15/0166).
Norm
BAO §303 Abs4;
RS 2
Es kommt nicht darauf an, ob die Tatsachen gerade jener Abteilung der Behörde, die ein Verfahren wieder aufnehmen will, bereits früher bekannt war (Hinweis E , 1335/64, VwSlg 3250 F/1965).
Normen
BAO §20;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
RS 3
Wird in Abgabenbescheiden, die an die Eigentümer eines Grundstückes ergangen sind und mit denen das FA das Verfahren zur Festsetzung der GrESt von Amts wegen wiederaufgenommmen sowie den ursprünglichen Steuerbescheid aufgehoben und die Steuer neu festgesetzt hat, nicht dargelegt, aus welchen Gründen das FA bei der im Rahmen seiner positiven Ermessensentscheidung gem § 20 BAO vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte, so ist dieser Begründungsmangel nicht wesentlich, da sich die Zweckmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme im konkreten Fall bereits aus dem Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung ergibt. Was die Frage der Billigkeit anbelangt, kann den Abgabenschuldnern ein berechtigtes Interesse an der Wahrung der ursprünglichen Abgabenbescheide dann nicht zugebilligt werden, wenn sie im Zuge der von ihnen erstatteten Abgabenerklärung gem § 18 GrEStG eine unrichtige Kaufpreissumme angegeben haben (Hinweis E , 85/16/0102).
Normen
B-VG Art140 Abs7;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 4
Da die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides war und der Ausspruch des VfGH gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ihre Anwendung auf den Anlaßfall ausschließt, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Aufhebung des Bescheides führt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0002 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62897