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VwGH 03.09.1987, 86/16/0125

VwGH 03.09.1987, 86/16/0125

Rechtssätze


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Jede Beschwerde setzt eine bf Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der bf Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der bf Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der bf Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der bf Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die bf Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).
Normen
BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;
RS 2
Wird mit dem angefochtenen Bescheid die Entscheidung über eine Berufung des Bf gem § 281 BAO ausgesetzt und wird später über die Berufung selbst entschieden, so fehlt der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Beschwerde. Wird der angefochtene Bescheid - wie in diesem Fall - auf andere Weise als durch Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG gegenstandslos, ist das Verfahren einzustellen, die Parteien haben aber gem § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen (Hinweis E , 86/16/0064).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62895