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VwGH 03.09.1987, 86/16/0123

VwGH 03.09.1987, 86/16/0123

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Grungsätzlich ist jeder Erwerbsvorgang, worunter nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu verstehen ist, bei mehreren Erwerbsvorgängen (hier Erwerb eines Übereignungsanspruches durch einen Ehegatten, der diesen Anspruch in einen nachfolgenden Ehescheidungsverfahren an den anderen Ehegatten weiterüberträgt) grunderwerbssteuerpflichtig.
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 2
Es kann nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens sein, die Wirkung von Verfahrenshandlungen, die versäumt wurden, im Wege des Nachsichtsverfahrens herbeizuführen.
Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1955 §17 Z4;
RS 3
Da Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches (hier Anspruch nach § 17 Z 4 GrEStG) als solchen zur Folge hat, kommt sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zugute. Nachsicht wird daher nur dann erteilt, wenn die Billigkeitsgründe hinsichtlich aller Mitschuldner (Haftenden) gegeben sind (Hinweis E , 85/15/0092).
Normen
BAO §6 Abs1;
GrEStG 1955 §17 Z4;
RS 4
Wird in einem Vertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, vereinbart, daß der Erwerber des Übereignungsanspruches alle auf Grund dieses Vertrages entstehenden Steuern zu tragen hat, so ändert diese Vereinbarung nichts an der Haftung beider Vetragsparteien nach § 6 Abs 1 BAO und nach § 17 Z 4 GrEStG.
Normen
BAO §236;
BAO §237;
RS 5
Die Anwendung von § 236 BAO und § 237 BAO setzt einen nach der Lage der vorgelegten Verwaltungsakten bisher nicht gestellten Antrag voraus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160123.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-62894