VwGH 03.09.1987, 86/16/0123
VwGH 03.09.1987, 86/16/0123
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §1; |
RS 1 | Grungsätzlich ist jeder Erwerbsvorgang, worunter nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu verstehen ist, bei mehreren Erwerbsvorgängen (hier Erwerb eines Übereignungsanspruches durch einen Ehegatten, der diesen Anspruch in einen nachfolgenden Ehescheidungsverfahren an den anderen Ehegatten weiterüberträgt) grunderwerbssteuerpflichtig. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 2 | Es kann nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens sein, die Wirkung von Verfahrenshandlungen, die versäumt wurden, im Wege des Nachsichtsverfahrens herbeizuführen. |
Normen | |
RS 3 | Da Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches (hier Anspruch nach § 17 Z 4 GrEStG) als solchen zur Folge hat, kommt sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zugute. Nachsicht wird daher nur dann erteilt, wenn die Billigkeitsgründe hinsichtlich aller Mitschuldner (Haftenden) gegeben sind (Hinweis E , 85/15/0092). |
Normen | |
RS 4 | Wird in einem Vertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, vereinbart, daß der Erwerber des Übereignungsanspruches alle auf Grund dieses Vertrages entstehenden Steuern zu tragen hat, so ändert diese Vereinbarung nichts an der Haftung beider Vetragsparteien nach § 6 Abs 1 BAO und nach § 17 Z 4 GrEStG. |
Normen | |
RS 5 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986160123.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-62894