VwGH 03.09.1987, 86/16/0116
VwGH 03.09.1987, 86/16/0116
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ErbStG §2 Abs1 Z1; |
RS 1 | § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gründet die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern knüpft an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand an (Hinweis E , 619/77, 620/77, VwSlg 5295 F/1978). |
Normen | |
RS 2 | Beruft der Erblasser Nachvermächtnisnehmer, so kommen die Regeln über die fideikommissarische Substitution zur Anwendung. Aus der Natur des Vermächtnisgegenstandes kann sich allerdings ergeben, dass die Verantwortung des Vorvermächtnisnehmers gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer weiter geht als bei der Nacherbschaft. Bezieht sich ein Nachvermächtnis auf ein Unternehmen, kann das Inventar auch dann nicht unterbleiben, wenn es der Erblasser erlassen hätte. |
Norm | ABGB §608; |
RS 3 | Vorerbe und Nacherbe haben zusammen die Rechtstellung des Vollerben und Volleigentums, ihre Berechtigungen ergänzen einander, zwischen ihnen besteht also eine Eigentumsrechtsteilung besonderer Art. |
Normen | |
RS 4 | Der Vorerbe erlangt mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, im wesentlichen - auf Grund des § 613 ABGB - jene eines Fruchtnießers; sein Recht endet mit dem Nacherbfall (Substitutionsfall). Das Erbrecht des Nacherben ist aufschiebend bedingt oder befristet durch den Eintritt des Substitutionsfalles. Der Nacherbe erlangt aber schon mit dem Vorerbfall eine Anwartschaft, aus der gewisse Ansprüche folgen. Ein Nacherbfall, der irgendwann eintreten muss, wie der Tod einer Person, zB des Vorerben, ist im Zweifel ein Termin. |
Norm | ABGB §504; |
RS 5 | Da die Regeln der §§ 504 ff ABGB nachgiebiges Recht sind, hat der Fruchtnießer nur mangels anderer Vereinbarung das Recht auf den im Rahmen ordentlicher Wirtschaftsführung gezogenen vollen Ertrag der belasteten Sache. |
Normen | |
RS 6 | Die Regelung des § 513 ABGB stellt dispositives Recht dar. Wird der Fruchtnießer (hier Vorerbe) eines Unternehmens verpflichtet, nur 10 % des jährlichen Reingewinns des Unternehmens zu entnehmen und hält sich der Fruchtnießer nicht an diese Verpflichtung, so haftet er für die Wertminderung des Unternehmens durch unrechtmäßigen Genuss, wobei er die Beweislast für fehlendes Verschulden zu tragen hat. |
Normen | |
RS 7 | Beim Vorvermächtnis gilt - selbst wenn nicht schon auf Grund des § 725 letzter Fall ABGB, dann jedenfalls durch die Verweisung in § 652 ABGB - das Surrogationsprinzip. Nach diesem Prinzip tritt ua unmittelbar an die Stelle aufgewendeter Nachlaßmittel das damit Erworbene. Wenn daher der Vorvermächtnisnehmer eines Unternehmens entgegen der ihm vom Erblasser eingeräumten Berechtigung mit unrechtmäßigen Entnahmen aus dem Reingewinn des Unternehmens eine Liegenschaft erwirbt, so werden die Nachvermächtnisnehmer dieses Unternehmens auch Nachvermächtnisnehmer dieser Liegenschaft. Somit erhöht sich auch die Erbschaftsteuerschuld der Nachvermächtnisnehmer, wobei der Bewertung der Liegenschaft der den Quoten entsprechende Einheitswert zugrundezulegen ist. |
Norm | BAO §115 Abs1; |
RS 8 | Die amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO findet grundsätzlich dort ihre Grenze, wo ein vom Abgabepflichtigen behaupteter Sachverhalt nicht in Streit gezogen ist und für die Abgabenbehörde auch keine Veranlassung besteht, Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung zu hegen (Hinweis E , 794/70). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/14/0143 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6241 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-62892