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VwGH 04.09.1986, 86/16/0113

VwGH 04.09.1986, 86/16/0113

Rechtssätze


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Normen
AMG 1983 §1 Abs1 Satz1;
VwRallg;
ZTG 1958 Zolltarif;
ZTG 1958 ZTNr21.07;
ZTG 1958 ZTNr30.03;
RS 1
Der Zolltarif, der als international verbindliches Warenverzeichnis für die Signatarstaaten der Konvention über das Zolltarifschema die Grundlage für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, kann, da dieses Warenverzeichnis nicht nur beim Import nach Österreich Geltung hat, nur nach zollrechtlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden. Die in § 1 Abs 1 erster Satz des österreichischen Arzneimittelgesetzes normierte Begriffsbestimmung eines "Arzneimittels" kann deshalb für die Auslegung des Begriffes "Arzneiwaren" im zolltarifarischen Sinne nicht maßgeblich sein. Das gilt umsomehr, als der Zolltarif den Begriff "Arzneiwaren" für seine Zwecke besonders definiert.
Normen
ZTG 1958 ZTNr21.07;
ZTG 1958 ZTNr30.03;
RS 2
Für die Zuweisung einer Ware zu den Arzneiwaren iSd Zolltarifes ist nicht irgendeine, sondern deren SPEZIFISCHE arzneiliche Wirkung maßgeblich.
Normen
VwRallg;
ZTG 1958 ZTNr21.07;
ZTG 1958 ZTNr30.03;
RS 3
Auch wenn die in Österreich nicht veröffentlichten Tarifierungs-Avise nicht als österreichische Rechtsnormen zu betrachten sind, stellen sie doch maßgebliche Erkenntnismittel über die Tarifierung bestimmter Waren dar (Hinweis E , 1343/69).
Norm
ZTG 1958 Zolltarif ATV ;
RS 4
Im Interesse der Rechtssicherheit und Meßbarkeit des Verwaltungshandelns ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Zolltarifs und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Hinweis E , 85/16/0073).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6142 F/1986;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62890