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VwGH 15.10.1987, 86/16/0112

VwGH 15.10.1987, 86/16/0112

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1955 §34 Abs2;
RS 1
Der für die Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs 2 ZollG 1955 maßgebliche Wohnsitzbegriff ergibt sich aus den allgemeinen Abgabenvorschriften (Hinweis E , 103/58 VwSlg 2518 F/1961).
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen kraft des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes unbeachtet bleiben (Hinweis auf E vom , 1185/64, VwSlg 6883 A/1964, , 2857/79, , 83/06/0118).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0288 E RS 8
Normen
BAO §261 Abs1;
ZollG 1955 §36 Abs1;
RS 3
Der Begriff "Verlegung" bedingt die vollständige Auflassung des bisher im Zollausland gelegenen Wohnsitzes und die Begründung eines ausschließlichen Wohnsitzes im österr Zollgebiet. Behält die betreffende Person aus irgendwelchen Gründen auch ihren ausländischen Wohnsitz bei, so genießt sie bei Verbringung von Waren an den neu gegründeten inländischen Wohnsitz die Eingangsabgabenfreiheit für gebrauchtes Übersiedlungsgut nicht. Von der Beibehaltung des ausländischen Wohnsitzes kann dann nicht gesprochen werden, wenn die im Ausland gelegene Wohnung vom Übersiedelnden zwar beibehalten, aber nicht oder nur gelegentlich benützt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6256 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62889