VwGH 15.10.1987, 86/16/0112
VwGH 15.10.1987, 86/16/0112
Rechtssätze
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Norm | ZollG 1955 §34 Abs2; |
RS 1 | Der für die Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs 2 ZollG 1955 maßgebliche Wohnsitzbegriff ergibt sich aus den allgemeinen Abgabenvorschriften (Hinweis E , 103/58 VwSlg 2518 F/1961). |
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 2 | Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen kraft des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes unbeachtet bleiben (Hinweis auf E vom , 1185/64, VwSlg 6883 A/1964, , 2857/79, , 83/06/0118). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/07/0288 E RS 8 |
Normen | BAO §261 Abs1; ZollG 1955 §36 Abs1; |
RS 3 | Der Begriff "Verlegung" bedingt die vollständige Auflassung des bisher im Zollausland gelegenen Wohnsitzes und die Begründung eines ausschließlichen Wohnsitzes im österr Zollgebiet. Behält die betreffende Person aus irgendwelchen Gründen auch ihren ausländischen Wohnsitz bei, so genießt sie bei Verbringung von Waren an den neu gegründeten inländischen Wohnsitz die Eingangsabgabenfreiheit für gebrauchtes Übersiedlungsgut nicht. Von der Beibehaltung des ausländischen Wohnsitzes kann dann nicht gesprochen werden, wenn die im Ausland gelegene Wohnung vom Übersiedelnden zwar beibehalten, aber nicht oder nur gelegentlich benützt wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6256 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986160112.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-62889