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VwGH 04.09.1986, 86/16/0108

VwGH 04.09.1986, 86/16/0108

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §36 Abs2;
WertZG 1955 §3 Abs1;
RS 1
Bedient sich der Exporteur eines Alleinvertreters als Eigenhändler, so kann es durchaus üblich sein, einen Teil der Vertriebsgemeinkosten wie Werbung, Einführungsaufwendungen, Teilnahme an Messen, Kundendienst, kostenlose Serviceleistungen und Garantieleistungen, diesem zu übertragen und dafür einen entsprechenden Preisnachlaß zu gewähren. Werden diese Aufwendungen dem Alleinvertreter gesondert vergütet, so sind sie im Rechnungspreis bereits enthalten, weshalb eine Berichtigung desselben aus diesem Titel nicht möglich ist. Erhält der Alleinvertreter jedoch keine gesonderte Vergütung,

so ist die Annahme, daß ihm diese Aufwendungen in Form einer Reduktion des Rechnungspreises abgegolten werden, nicht unschlüssig. Sie waren nach den im Streitfall noch anzuwendenden Vorschriften des WertZG 1955 dem Rechnungspreis hinzuzurechnen, weil die Zahlung des Preises nicht die einzige tatsächliche Leistung des Käufers darstellte (Hinweis E , 751/66).
Normen
FinStrG §36 Abs2;
WertZG 1955 §3 Abs1;
RS 2
Es verstößt gegen elementare Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, aus nicht näher dargelegten "Branchenerfahrungen" abgeleitete "Erfahrungssätze" als für das Finanzstrafverfahren präjudiziell zu qualifizieren, wenn vom Beschuldigten im gesamten Verfahren immer wieder die Annahme des Vorliegens eines Alleinvertretungsverhältnisses und einer sich daraus ergebenden Preisbeeinflussung entschieden in Abrede gestellt wurde. Solche Annahmen und Vermutungen stellen keine taugliche Grundlage für die Feststellung des Sachverhaltes in einem Strafverfahren dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6141 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160108.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62886