VwGH 04.09.1986, 86/16/0103
VwGH 04.09.1986, 86/16/0103
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls. |
Normen | VwGG §42 Abs2 litc; VwGG §42 Abs2 Z3 impl; |
RS 2 | Der Mangel eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz kann durch Ermittlungen der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren geheilt werden. Die Aufhebung eines Berufungsbescheides wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass das Berufungsverfahren mangelhaft gewesen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2044/49 B VwSlg 1396 A/1950 RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge mittels der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit dem verbum legale "geboten ist", folgt, daß der Gesetzgeber die Beschlagnahme von der Voraussetzung abhängig machte, daß sie nach den Zielsetzungen des Rechtsinstitutes des Verfalls notwendig ist. In Ermangelung einer gesetzlichen Klärung ist eine für alle einschlägigen Fälle gültige Definition des "Gebotenseins" kaum möglich. Ungeachtet der Schwierigkeit, den Begriff des "Gebotenseins" der Beschlagnahme inhaltlich zu erfassen, kann doch kein Zweifel bestehen, daß das Kriterium des "Gebotenseins" in dem Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes dieser Norm, eine Gefährdung der Sicherheit der Abgabenbelange hintanzuhalten, zu suchen ist (Gefahrenrelevanz). Eine solche Gefährdung der Abgabenbelange wird zB gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, daß der Eigentümer bzw Rechtsbesitzer den beschlagnahmten Gegenstand, in dessen Vermögenswerte Rechte die Beschlagnahme einzugreifen vermag, den Zielsetzungen des Verfalls zuwider, dem jederzeitigen Zugriff der Behörde entziehen werde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6139 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986160103.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-62883