VwGH 04.09.1986, 86/16/0097
VwGH 04.09.1986, 86/16/0097
Rechtssätze
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Normen | ZollG 1955 §177 Abs3 litd; ZollG 1955 §177 Abs4; ZollG 1955 §93 Abs10; ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1; ZollG 1955 §93 Abs7; |
RS 1 | Der im Gesetz vorgesehene Verwendungszweck eines Beförderungsmittels ist der "eigene Gebrauch". Darunter ist die Verwendung des Beförderungsmittels für die Beförderung der eigenen Person des Halters zu verstehen. |
Normen | ZollG 1955 §177 Abs3 litd; ZollG 1955 §177 Abs4; ZollG 1955 §93 Abs10; |
RS 2 | Die Bestimmung des § 93 Abs 10 erster Satz ZollG normiert im Interesse der zollamtlichen Überwachung eine besondere Stellungspflicht sowohl für den begünstigten Vormerknehmer als auch für den nicht begünstigten Benützer des ausländischen (unverzollten) Beförderungsmittels. |
Normen | ZollG 1955 §177 Abs3 litd; ZollG 1955 §177 Abs4; ZollG 1955 §93 Abs10; |
RS 3 | Bei der "Überlassung" iSd § 93 Abs 10 erster Satz ZollG 1955 ist die Übertragung des Eigentums und des Sachbesitzes nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn die nicht begünstigte Person Sachinhaber und Gebrauchsberechtigter wird. |
Normen | ZollG 1955 §177 Abs3 litd; ZollG 1955 §177 Abs4; ZollG 1955 §93 Abs10; |
RS 4 | Bei Auslegung des Begriffes "benützen" ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein (für einen bestimmten Zweck) "nützen, gebrauchen, verwenden" bezeichnet. |
Normen | ZollG 1955 §177 Abs3 litd; ZollG 1955 §177 Abs4; ZollG 1955 §93 Abs10; |
RS 5 | Wenn von einer inländischen Kraftfahrzeugwerkstatt an einem ausländischen Beförderungsmittel zur notwendig gewordenen Behebung eines im Zollgebiet aufgetretenen Schadens der Antriebsmotor ausgewechselt werden muß, so kann in der bloßen Erlangung der Gewahrsame über diesen schadhaft und durch seinen Ausbau zu einem selbständigen Bestandteil gewordenen Motor keine das Tatbestandsmerkmal der "Benützung" erfüllende Handlung erblickt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6138 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986160097.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62882