VwGH 16.06.1986, 86/16/0085
VwGH 16.06.1986, 86/16/0085
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. Angaben bei der ersten Venehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (Hinweis E , 84/16/0201). |
Norm | |
RS 2 | Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Sache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E , 84/16/0094). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986160085.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-62879