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VwGH 04.09.1986, 86/16/0080

VwGH 04.09.1986, 86/16/0080

Rechtssätze


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Norm
BAO §303 Abs4;
RS 1
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann zulässig, wenn eine Tatsache für die Abgabebehörden erstmals neu hervorgekommen ist.
Norm
BAO §167 Abs2;
RS 2
Die Beweiswürdigung muß den Denkgesetzen entsprechen. Die Erstaussage hat die Vermutung für sich, daß sie der Wahrheit am nächsten kommt.
Norm
BAO §166;
RS 3
Als Beweismittel kommt im Abgabenverfahren alles, somit auch ein Aktenvermerk in Betracht.
Normen
BAO §184 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
RS 4
Der Kaufpreis kann geschätzt werden.
Norm
VwGG §42 Abs1;
RS 5
Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160080.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62877